Vor dem Hintergrund der durch Neuberechnung der Schülerkostensätze des Haushaltsjahres 2021 zum 1.8.2022 deutlich gewordenen Defizite setzt sich der VDP Nord e.V. in Abstimmung mit den Positionen seiner Partner in der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen (AGFS MV) für folgende Neuregelungen für die Schulen in freier Trägerschaft ein:

Verband Deutscher Privatschulen – VDP Nord e.V.
Positionspapier zu Neuregelungen im Schulgesetz 2024

Kurzfassung der Positionen

  1. Ausgleich der Differenz der Schülerkostensätze in den betroffenen Schulformen, Förderbedarfssätzen und Zuschlägen für besondere pädagogische Angebote bis zur Wirksamkeit einer Neuberechnung nach Schulgesetzänderung als Übergangsregelung in § 128a; 
  2. Bezugsjahr für die Neuberechnung wird zukünftig das Vorvorjahr des Bewilligungszeitraums, damit SKS rechtzeitig vor dem jeweiligen Schuljahresbeginn liegen;
  3. Unter der Voraussetzung eines prozentualen Zuschlags auf die Finanzhilfe (Punkt 1) soll die nächste Neuberechnung nach Änderung des Schulgesetzes auf Grundlage des Haushaltsjahres 2024 mit Wirkung zum Schuljahr 2026/27 erfolgen;
  4. Einführung eines Bruttokostenmodells mit Personalnebenkosten, Personalgemeinkosten und allgemeinen Schulverwaltungskosten, wenn grundsätzliche Bezugsgröße der Ersatzschulfinanzierung die tatsächlichen Kosten des Landes je Schüler bleiben;
  5. Tarifliche Angleichung einschließlich tarifvertraglich vereinbarter Einmalzahlungen sollen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der tarifvertraglichen Regelungen und nicht mit Verzögerung zum nächsten Schuljahr erfolgen;
  6. Angleichung der Fördersätze für berufliche Bildungsgänge an die Allgemeinbildung; und Förderung der Umsetzung der Schulgeldfreiheit in bestimmten Bildungsgängen;
  7. Ausgleich des asymmetrischen Wettbewerbs auf dem Lehrerarbeitsmarkt durch Beurlaubungsregelungen, Ausbildungsersatzleistungen und institutionelle Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten privater Schulen;
  8. Zeitliche Vorgaben und Verfahrenserleichterungen für die Vorlage neu berechneter Schülerkostensätze, Bewilligungsbescheide und Verwendungsprüfung;
  9. Künftiger Umgang mit Ausnahmejahren: Gelten in Krisen- oder Pandemiejahren besondere schulische Organisationsvorgaben, die die üblicherweise entstehenden Kosten des Landes je Schüler aufgrund organisatorischer Maßnahmen reduzieren, kann die oberste Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Bildungsausschuss und Anhörung der Interessenvertreter der freien Schulen ein abweichendes Berechnungsjahr festlegen.

VDP Nord e.V.
Mitglieder und Vorstand