Themenkatalog Landtag M-V 2021 bis 2025

Wir wünschen gute Zusammenarbeit im neuen Landtag Mecklenburg-Vorpommern. Das sind unsere Themen:
Themenkatalog Mecklenburg-Vorpommern (pdf)

Freie Schulen sind Produkt wiedergewonnener Demokratie. Gemeinsam mit den staatlichen Schulformen bieten freie Schulen ein öffentliches Bildungsangebot, das jedermann offenstehen soll.

Die vielfältigen Angebote der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in freier Trägerschaft und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen nachhaltig Impulsgeber für das gesamte Bildungswesen sein. Wir wollen die Zusammenarbeit mit den staatlichen Schulen und Schulträgern inhaltlich und strukturell fördern und ausbauen. Die freigemeinnützigen Schulträger und privaten Weiterbildungseinrichtungen wollen verlässlicher Partner des Landes sein. Der Verband Deutscher Privatschulen (VDP) ist hierfür seit 120 Jahren Ansprechpartner für Schulträger, Politik und Gesellschaft.

1. Wertschätzung und gemeinsame Entwicklung des Schulwesens

Verfassung und Schulgesetz stellen das freie und das staatliche Schulwesen als Bildungsangebote in einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft nebeneinander. Zugleich stellen sie Bildung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe unter die Aufsicht des Staates und stellen Bedingungen für die Verwirklichung der Privatschulfreiheiten: Die freien Schulen sollen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht zurückstehen, die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte soll genügend gesichert und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden; private Grundschulen sollen besondere pädagogische Angebote verwirklichen, die im öffentlichen Interesse sind. Als Gegenleistung garantiert der Staat das Ersatzschulwesen als Institution, soll es in seinem Bestand schützen und die Verwirklichung des Grundrechts fördern. Wir stellen fest: Die zeitnahe Partizipation der freien Schulen an systemischen Investitionen in das Schulwesen – und damit die gemeinsame (Weiter-)Entwicklung des Schulwesens hat sich beginnend 2019 und deutlich erkennbar 2020 und 2021 spürbar überall dort verbessert, wo auf der Grundlage der erneuerten Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland die Ersatzschulen nach 70 Jahren Grundgesetz als zur kommunalen Bildungsinfrastruktur zählend erkannt und Zukunftsinvestitionen trägerneutral gefördert wurden. Wo Bildungsinvestitionen des Bundes und der Länder allen Bildungseinrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft zugutekommen, werden im Sinne des Artikel 104c Grundgesetz private Schulen bei Investitions- und Zukunftsthemen auch in der konkreten Umsetzung vor Ort gleichberechtigt finanziert und beteiligt. Dies gelingt noch nicht überall. Sei es die Finanzierung zusätzlicher schulischer Angebote, die Weiterentwicklung von Gehältern durch tarifliche Neueinstufungen, kommunale Investitionshilfen für den Schulbau im ländlichen Raum oder in Mittelzentren, die Finanzierung der Schulsozialarbeit oder Maßnahmen, die in den operativen Programmen der europäischen Sozialfonds auf Landesebene definiert werden: Was bei den Bundesinvestitionshilfen zu funktionieren begonnen hat, wird auf der Landesebene noch viel zu oft versagt. Mehr als 600 Tage Verzug bei der Umsetzung eines gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Neuberechnung der Schülerkostensätze? Monatelanges Warten auf untergesetzliche Normgebung, die Veröffentlichung einer Finanzierungsverordnung und weitere Monate warten bis zum Erlass von Finanzhilfebescheiden für längst abgelaufene Schuljahre sind unakzeptabel – geht es doch um Grundrechte und nicht um Verwaltungshandeln nach Ermessen oder Belieben. Die Weiterentwicklung schulischer und gesellschaftlicher Standards und die Reaktion auf herausfordernde Veränderungen muss an allen Schulen gelingen können. Dazu braucht es Verlässlichkeit, Vertrauen und Mut in partnerschaftlicher Zusammenarbeit. Wir danken der Landesregierung für die nachweislich positiven Erfahrungen der Teilhabe an Unterstützungs- und Investitionsleistungen sowie gewachsener unmittelbarer Kommunikationsstrukturen der vergangenen eineinhalb Jahren einer besonderen Situation von internationaler Tragweite und wünschen uns von der nächsten Landesregierung, daraus zu lernen und mutig weiteres Vertrauen aufzubauen.

2. Gemeinsame Infrastrukturverantwortung

Der aktuelle Lehrkräftemangel in allen Bereichen der schulischen und beruflichen Bildung stellt die Beteiligten am Bildungsprozess, sowohl staatliche als auch freie Träger, vor große Herausforderungen. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen benötigen die Schulen in freier Trägerschaft einen größeren Entscheidungsspielraum für den Lehrkräfteeinsatz insbesondere in schulischen Bedarfsfächern jenseits der im Schulgesetz § 120 festgeschriebenen Genehmigungspflichten, um Unterrichtsversorgung im Rahmen der genehmigten Schulkonzepte sicherzustellen. Hierzu gehören mehr Gestaltungsfreiheiten bei der Auswahl und dem Einsatz des pädagogischen Personals, etwa durch Möglichkeiten des befristeten Unterrichtseinsatzes als Vertretungslehrerin oder -lehrer im fachfremden oder schulformfremden Unterricht ebenso wie die Partizipation an Angeboten der Lehrerausbildung, -fortbildung und -weiterbildung, einschließlich des Referendariats und des berufsbegleitenden Referendariats für Lehrkräfte ohne Lehramtsstudium mit dem IQMV, dem Kompetenzzentrum Berufliche Bildung und eigenen Qualifizierungsangeboten der Ersatzschulen oder Aus- und Weiterbildungsverbünden von Ersatzschulen. Verbindliche Zugangsmöglichkeiten zu digitalen Unterrichts- und Schulverwaltungsplattformen des Landes bzw. der Kommunen müssen zeitnah sichergestellt sein, zumal, wenn wie im Fall der landesweiten digitalen Lernplattform Investitionsmöglichkeiten etwa aus den Mitteln des Digitalpakts 2019 bis 2024 in der Förderrichtlinie gestrichen und die Ersatzschulen auf die Partizipation an einer landesweiten Lösung verwiesen werden, deren Zugang für die freien Schulen auch zwei Jahre später bis heute nicht realisiert ist. Der gesellschaftliche Dialog der Landesregierung muss stets auch ein Dialog mit den Partnern der freien Schulträger sein. Zu viele institutionalisierte Entscheidungsprozesse, die die weitere Entwicklung des Bildungswesens oder akuten Abstimmungs- und Handlungsbedarf mit Schulen und Schulträgern betreffen, finden ohne Vertreter der freien Schulen statt.

3. Bildungsauftrag und Finanzierung müssen übereinstimmen: Öffentliche Schülerkostensätze auf realistischer Grundlage vollständig ermitteln

Die Berechnung des Schülerkostensatzes in § 128 Schulgesetz M-V ist neu zu regeln. Das Land sollte mit Blick auf die Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft ein System anstreben, das die Ankopplung dieser Schulen an die Zuweisungen für staatliche Schulen aufrechterhält. Auf diese Weise werden systemisch beabsichtigte Veränderungen des Landes, also die Weiterentwicklung schulischer Standards, unmittelbare Auswirkungen auf die Schulen in freier Trägerschaft haben. Die zuletzt 2013 und 2019 ermittelten Schülerkostensätze – und künftige Kostensätze – stellen keine geeignete Berechnungsgrundlage für die Finanzhilfe dar, da sie nur einen Teil der Ausgaben des Landes berücksichtigen. Kosten der Schulverwaltung, Personalgemeinkosten und weitere Personalkosten aus dem Katalog des § 109 Schulgesetz werden systematisch ausgeblendet, so dass der Deckungsgrad der Finanzhilfe unterhalb der gesetzlichen Fördersätze liegt. Solange öffentliche Schülerkostensätze nur den Betriebsort Schule betrachten, bleibt die Frage „Was kostet ein Schüler?“ unbeantwortet und bleibt die Finanzhilfe ein politisches Steuerungsinstrument. Dies gilt auch für die Finanzierung von Personal- und Sachkosten aus anderen Teil-Haushalten, wie etwa bei der Schulsozialarbeit: Die Schülerschaft an freien Schulen ist spiegelbildliches Abbild des staatlichen Schulwesens. Untersuchungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung belegen, dass freie Schulen bezogen auf das Einkommen dieselbe heterogene Elternschaft aufweisen, wie sie an staatlichen Schulen zu finden ist. Wie dort, sind auch an freien Schulen Schülerinnen und Schüler durch Schulsozialarbeit zu unterstützen und zu fördern. Wir fordern, Angebote der Schulsozialarbeit an den freien Schulen gleichberechtigt zu finanzieren. Landesregierung und Gesetzgeber sollten die Bemessungsgrundlagen der Finanzhilfe so gestalten, dass alle finanziellen, sachlichen und personellen Zuweisungen des Landes je Schüler ermittelt werden. Dabei sind alle Ausgaben des Landes je Schüler für schulische Zwecke an den jeweiligen Schulformen und Ausbildungsgängen mit Ausnahme der Sachkosten nach § 129 Schulgesetz zu berücksichtigen - nicht nur die Ausgaben am Betriebsort Schule, sondern die Gesamtausgaben für schulische Bildung. Dies gewährleistet, dass Berechnungsgrundlage und Verwendungszweck der Finanzhilfe („Ausgaben für schulische Zwecke“) also Auftrag und Finanzierung übereinstimmen.

4. Von anderen Ländern lernen: Öffnungsklausel für Globaländerungen & Bekenntnis zur Trägerneutralität bei Fördermitteln statt Dauer-Null für schulgesetzlichen Baukostenzuschuss

Die Finanzhilfe in Mecklenburg-Vorpommern wird im Wesentlichen nur alle fünf Jahre neu berechnet. Dadurch bleibt die Finanzausstattung der Schulen für den Zeitraum einer ganzen Grundschulschülergeneration weitestgehend unangepasst. Spätestens die Finanzierung des Corona-Aufholprogrammes hat es verständlich gemacht: Oft kommt es eben doch auf Geschwindigkeit an. Erhöhen Landesausgaben die Personalausgaben für Lehrkräfte, greifen die Finanzhilferegelungen nur in den Jahren, in denen die Schülerkostensätze neu berechnet werden. Dies stellt private Schulträger und die Landesverwaltung vor Herausforderungen. Hamburg macht es besser: Sind die für staatliche Schulen zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel pauschal erhöht worden, so wird die Finanzhilfe der freien Schulen für die betroffenen Schulformen, Schulstufen, Organisationsformen und Förderschwerpunkte um den entsprechenden Vom-Hundert-Anteil ebenfalls erhöht. Der § 130 Schulgesetz sieht einen gesetzlichen Anspruch auf Baukostenzuschüsse für Ersatzschulen vor. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die freien Schulträgern einen Anspruch auf Zuschüsse zu den Betriebskosten und zu den Investitionsmitteln zuschreibt. Im Landeshaushalt ist der Titel seit Jahren eine Nullnummer. Mit der Änderung des Artikels 104 c Grundgesetz, der über Artikel 4 der Landesverfassung auch das Land Mecklenburg-Vorpommern bindet, dürfte verfassungsrechtlich eindeutig geklärt sein, dass die Schulen in freier Trägerschaft finanzverfassungsrechtlich zur kommunalen Bildungsinfrastruktur gehören und Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur trägerneutral erfolgen. Wir setzen uns deshalb dafür ein, dass sich das Land im Schulgesetz dauerhaft zur Trägerneutralität und zur schüleranteiligen Beteiligung der freien Schulen bei Förderprogrammen des Bundes, des Landes und der Europäischen Union bekennt. Eine ähnliche Regelung gibt es z.B. in § 18a Abs. 6 Schulgesetz Sachsen-Anhalt: „Ersatzschulen sind an Investitionsförderprogrammen für öffentliche Schulen angemessen zu beteiligen.“

5. Finanzielle Hürden für eine Berufsausbildung in Mecklenburg-Vorpommern senken: Angleichung der Fördersätze beruflicher Ausbildungen an die Allgemeinbildung

Berufliche Ausbildung in Mecklenburg-Vorpommern findet in den vollzeitschulischen Ausbildungsgängen zu einem hohen Prozentsatz an den Schulen in freier Trägerschaft statt. Dieses Ausbildungsangebot wird seit 2009 ordnungspolitisch durch unterschiedliche Finanzhilfefördersätze zwischen 50 und 80 Prozent gesteuert. Gleichzeitig beginnt das Land, eigene Ausbildungsstrukturen mit dem Argument der schulgeldpflichtigen Ausbildungen auszubauen, obwohl ein unmittelbarer finanzieller Zusammenhang zwischen Ersatzschulförderung und Schulbeiträgen der Schülerinnen und Schüler besteht. Wir fordern die Angleichung der verschiedenen Fördersätze der beruflichen Ausbildungen an den Fördersatz der allgemeinbildenden Schulen von 85 Prozent des öffentlichen Schülerkostensatzes, um finanzielle Hürden für die Aufnahme einer Berufsausbildung in Mecklenburg-Vorpommern zu senken. Ebenso soll § 128 Schulgesetz um eine Regelung ergänzt werden, die in den sozialpolitisch herauszuhebenden Ausbildungsberufen einen pauschalierten Anspruch auf Erstattung der Schulbeiträge erlaubt, damit diese Ausbildungen schulgeldfrei werden können. Ebenso sind Modelle für Ausbildungsvergütungen auf Landesebene zu entwickeln, ohne den Bund aus der Finanzierungsverantwortung zu entlassen. Mehre Ausbildungsgenerationen lang auf Regelungen des Bundes zu warten schadet dem Land am Ende selbst am meisten, denn Auszubildende pendeln dorthin, wo in den Nachbarländern kein Schulgeld gezahlt werden muss.

6. Berufsfachschulische Ausbildungen in den Gesundheitsberufen: Keine KHG-Zwangsenteignungen für Gesundheitsschulen, Entgelt statt Schulgeld in der Ausbildung

Ein wachsender Fachkräftebedarf und steigende Anforderungen in der gesundheitlichen Versorgung erfordern eine zügige Ausbildungsreform in den Gesundheitsfachberufen. Bundesweit müssen an allen Ausbildungsorten (ambulant oder stationär) die Schulgeldfreiheit und eine Ausbildungsvergütung verankert werden. Die umfassende Reform der Finanzierungsgrundlagen der Gesundheitsfachberufe ist dringend notwendig, um ein weiteres Einbrechen der Ausbildungszahlen in diesen Zukunftsberufen zu verhindern. Trotz der Reform der Pflegeausbildung sind die Ausbildungszahlen in einigen Bundesländern weiterhin rückläufig. Der VDP fordert, hier zügig mit der Anpassung der Rahmenbedingungen zu beginnen, die Bedingungen berufsfachschulischer Ausbildungen zu verbessern, Übergänge in eine Teil-Akademisierung zu gestalten und Ausbildungshürden abzubauen. Die praktische Berufsfachschulausbildung als Basis und das optionale wissenschaftliche Studium im Anschluss machen die Therapieberufe in Deutschland im internationalen Vergleich unschlagbar. Damit Therapie-Ausbildungen attraktiver werden, ist dringend eine bundesweite Neuordnung ihrer Finanzierungsgrundlage erforderlich. Das Ziel muss ein Finanzierungssystem sein, das bundeseinheitlich für alle Auszubildenden den Verzicht auf Schulgeld und die Zahlung einer Ausbildungsvergütung ermöglicht. Der bestehende Flickenteppich aus unterschiedlichen Länderlösungen führt zu einer nicht vergleichbaren Ausbildungssituation zwischen den Bundesländern. Dies hat massiv negative Auswirkungen auf die Ausbildungsattraktivität einzelner Standorte für potenziell Ausbildungsinteressierte. Das Ziel einer bundesweiten Schulgeldfreiheit mit entsprechender Refinanzierung muss zügig erreicht werden, um einerseits Ausbildungstourismus und andererseits dem weiteren Absinken der Ausbildungszahlen und somit einer Verschärfung des Fachkräftemangels effektiv entgegenzusteuern. Zur Wahrung der schulischen Eigenständigkeit und zur Sicherung der Ausbildungsstandorte sind Vertretende der Bildungseinrichtungen an den Verhandlungen der Ausbildungsbudgets zu beteiligen. Eine zwangsweise Ausbildungsfinanzierung über das KHG lehnen wir ab. Die Mehrzahl der Ausbildungsplätze wird durch Schulen in freier Trägerschaft angeboten, die nicht mit einem Akut-Krankenhaus juristisch verbunden sind. Eine KGH-Zwangskooperation lässt zudem nicht nur den ambulanten Versorgungssektor (niedergelassene Praxen und ambulante Rehabilitationseinrichtungen), sondern auch den gesamten stationären Rehabilitationssektor in der Finanzierung und Kooperationsmöglichkeit außen vor. Dies ist jedoch der Bereich, in dem mehr als 70 Prozent der Absolventinnen und Absolventen der Gesundheitsberufe tätig sind. Eine Finanzierung der Ausbildung darf auch zukünftig nicht an eine zwangsweise Anbindung an einen Krankenhausträger gebunden sein.

7. Weiterentwicklung der landesrechtlichen Pflegehelferausbildung zu einer schulgeldfreien zweijährigen Pflegefachassistenzausbildung mit Ausbildungsentgelt

Rund 72 Prozent der Kranken- und Altenpflegehelfer in Mecklenburg-Vorpommern absolvieren ihre Ausbildung an einer Schule in freier Trägerschaft, die Finanzhilfen des Landes in Höhe von 80% der landesdurchschnittlichen Lehrerpersonalkosten erhalten und daher Schulbeiträge als Eigenleistung erheben. Dies stellt Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Berufsreife oder mittlerer Reife vor große finanzielle Herausforderungen. Wir fordern deshalb, Möglichkeiten einer quasi-dualen Gestaltung der Helferausbildung mit der Möglichkeit einer Ausbildungsvergütung nach der Struktur der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz in Kooperation von Schulen und Trägern der praktischen Ausbildung zu prüfen und unter Beteiligung der freien Schulen auf ihre inhaltliche Ausgestaltung und Attraktivität zu erproben. Die Ausbildung in den Pflege-Helferberufen soll im Sinne einer generalisierten Ausbildung an die reformierte Pflegeausbildung inhaltlich anknüpfen und durch Verlängerung der Ausbildungsdauer um ein halbes Jahr zu einer attraktiven Fachassistenzausbildung weiterentwickelt werden. Der erfolgreiche Abschluss einer zweijährigen Pflegefachassistenzausbildung mit der Einstiegsvoraussetzung Berufsreife schafft einen attraktiveren Einstieg in den Pflegeberuf mit Anschluss an die verkürzte generalistische Pflegefachkraftausbildung. Gleichzeitig könnten Ausbildungsabbrecher oder Nichtbesteher der Pflegefachkraftausbildung dem Pflegeberuf durch eine attraktive Assistenzausbildung erhalten bleiben. Die Berufsverbände und das zuständige Ministerium sollten eine Gesprächsplattform für alle Aspekte der Ausbildungen in den Gesundheitsberufen schaffen.

8. Das Sonderungsförderungsverbot gilt auch für die öffentliche Hand: Wir fordern eine Schulgeldersatzpauschale des Landes bei Freiplätzen und Ermäßigungen

Eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht zu fördern, gehört zu den laufenden Betriebsvoraussetzungen einer Ersatzschule. Bei der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sind Einkommen und Vermögen der Eltern unberücksichtigt zu lassen. Nichtsdestotrotz ist der Schulträger zur Ausübung seines Grundrechts auf Privatschulfreiheit darauf angewiesen, auch die wirtschaftliche Komponente des Schulbetriebs zu sichern. Werden Freiplätze und Ermäßigungen eingeräumt, sind finanzielle Ausgleichsmechanismen zu schaffen. Wir erachten es für sinnvoll und notwendig, einen Anspruch der Schülerinnen und Schüler bzw. Sorgeberechtigten auf anteilige Erstattung der Schulbeiträge durch das Land einzuführen, wenn Schulbeiträge aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden.

9. Ausgleich für Wartefrist und Bewährte Träger-Regelung bei der Wartefrist einführen

Wir fordern, für die nicht gewährte Finanzhilfe während der dreijährigen Wartefrist von Schulneugründungen einen rückwirkenden Ausgleich zu leisten, wenn der Schulbetrieb während der Wartefrist beanstandungsfrei nachgewiesen wurde. Die Wartefristregelung ist außerdem im Bereich der Ausnahmetatbestände für Neugründungen oder Erweiterungen bestehender Schulträger zu überarbeiten, die die Wartefrist bereits erfüllt und damit ihre Verlässlichkeit nachgewiesen haben („bewährte Träger“): Schulträger, die bereits eine Ersatzschule im Land Mecklenburg-Vorpommern betreiben und eine Wartefrist beanstandungsfrei erfüllt haben, sind von einer erneuten Wartefrist zu befreien.

10. Reform der landesrechtlichen Regelungen für den Schullastenausgleich mit den kommunalen Spitzenverbänden und Privatschulverbänden

Zahlreiche Regelungs- und Vollzugsdefizite belasten die Sachkostenfinanzierung der freien Schulen auf der Grundlage der Regelungen des interkommunalen Schullastenausgleichs. Das System der Sachkostenfinanzierung steht kurz vor dem Kollaps: An einigen Stellen hat es längst versagt, werden Zahlungen verweigert oder gar zurückgefordert. Landkreise, Kommunen und freie Schulträger verwalten gesetzgeberische Defizite, sind konfrontiert mit jahrealten Rückforderungen, suchen kurzfristige Kompromisslösungen und sind sich doch längst einig, dass die Sachkostenfinanzierung grundlegend reformiert werden muss. Wir fordern die Landesregierung zum Handeln auf, gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Verband Deutscher Privatschulen die Sachkostenzuschüsse neu zu gestalten.

Schwerin, 11. Oktober 2021

Dr. Barb Neumann, Nadja Richter, Dr. Brita Ristau-Grzebelko
Landesvorstand Mecklenburg-Vorpommern