Arbeitsplatz PrivatschuleIn unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung wird die öffentliche Aufgabe der Bildung gleichermaßen durch staatliche und freie Bildungsinstitutionen erfüllt.

Die Einstellungsvoraussetzungen an den freien Schulen folgen im Wesentlichen den Voraussetzungen für eine Beschäftigung im Staatsdienst. Grundsätzlich kann jeder Pädagoge, der das Lehramtsstudium mit dem 2. Staatsexamen abgeschlossen hat, entsprechend seiner Lehrbefähigung an einer Privatschule unterrichten. Je nach Landesregelung können auch andere AkademikerInnen, wie beispielsweise Magister oder Diplom-Ingenieure, an Privatschulen einen Lehrauftrag erhalten. Auch Nicht-Pädagogen haben je nach Landesregelung über den Seiteneinstieg die Möglichkeit an Privatschulen zu unterrichten, wenn sie neben ihrer fachlichen Ausbildung erste Erfahrungen in der Lehre, zum Beipiel  in der Erwachsenenbildung, nachweisen können und sich entsprechend fortbilden.

Verbeamtete oder angestellte Lehrerinnen und Lehrer im staatlichen Schuldienst können sich nach dem jeweiligen Landesrecht beurlauben lassen, um im Angestelltenverhältnis an einer Schule in freier Trägerschaft zu unterrichten. Bei Ablauf der Beurlaubung können sie sich entscheiden, ob sie in den Staatsdienst zurückkehren wollen oder weiter an der Privatschule tätig sein wollen.

Viele Schulen in freier Trägerschaft sind auch als Ausbildungs- und Seminarschulen im Rahmen des Lehrervorbereitungsdienstes aktiv bei der Ausbildung zukünftiger Lehrkräfte.

Die Broschüre "Schulen in Freier Trägerschaft" informiert über Leistungen, Arbeitsweisen und Finanzierung freier Schulen. Die Broschüre Schulen in freier Trägerschaft


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