| Stellungnahme zur Finanzhilfe in Mecklenburg-Vorpommern |
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Entwurf der Privatschulen-Kostensatzverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Referentenentwurf vom 7.6.2011)
1. Wenngleich die Veröffentlichung der Schülerkostensätze nach wie vor zu einem für die Schuljahresplanung relativ späten Zeitpunkt erfolgt, möchten wir die Bemühungen des Bildungsministeriums anerkennen, die Berechnung und Veröffentlichung der Kostensätze im Vergleich zum Vorjahr zu beschleunigen. 2. Eine substantiierte Stellungnahme zu der konkreten Berechnung der Schülerkostensätze und deren Vollständigkeit im Hinblick auf die schülerbezogenen Personalausgaben des Landes ist mangels Einblick in die zugrunde liegenden Kostenarten und deren Höhe kaum möglich. Wir nehmen zur Kenntnis, dass die den öffentlichen Kostensätzen zugrunde liegenden Personalausgaben je Schüler an den staatlichen Schulen im Vergleich zum Haushaltsjahr 2009 gestiegen sind. Die Zuschüsse gemäß § 128 SchulG liegen trotz des Anstiegs der Pro-Kopf-Ausgaben je nach Schulform oder Ausbildungsgang dennoch überwiegend unter dem Niveau des Zeitraums bis 31.7.2010. 3. Die Berechnungsgrundlagen für die Privatschulfinanzierung, die tatsächlichen Personalausgaben, werden nicht vollständig erfasst. Dabei handelt es sich zum Teil fraglos um Defizite des zugrunde liegenden Schulgesetzes, das nur bestimmte Kosten zur Grundlage der Finanzhilfe erklärt und den Schulen in freier Trägerschaft ohne Rücksicht auf ihr besonderes pädagogisches Profil Zuschüsse auf der Grundlage von Landesdurchschnittskosten der Unterrichtsversorgung zuweist. Der eigenständige Unterricht von Lehramtsreferendaren, deren Lehrerwochenstunden vollständig auf den Unterrichtsversorgungsbedarf der jeweiligen staatlichen Schule angerechnet werden, bleibt bei der Berechnung der „tatsächlichen Personalausgaben“ unberücksichtigt. Dies ist – exemplarisch – ein Fehler im Berechnungsverfahren, also auf der verwaltungsseitigen Umsetzungsebene, der vom Verordnungsgeber zu korrigieren ist. 4. Die im Bereich der beruflichen Schulen im Entwurf der Privatschul-KostensatzVO ausgewiesenen Personalkosten weichen von den Personalkosten ab, die das Ministerium in der BSKo-VO-MV für Ausbildungsgänge an staatlichen beruflichen Schulen ausweist, obgleich sich die Kostenerhebung nach § 1 der Verordnung auch hierbei auf die Personalkosten der Lehrkräfte bezieht. 5. Schulen in freier Trägerschaft übernehmen insbesondere im Grundschulbereich seit Jahren Verantwortung im Bereich der Integration, meist in inklusiven Modellen. Der Entwurf der KostensatzVO weist eine Absenkung der Sonderbedarfe im Bereich z.B. von Kindern mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ im Gemeinsamer Unterricht (minus 7,5%) und LRS/ Dyskalkulie (minus 3,1%) im Vergleich zum Haushaltsvorjahr aus. Im Zusammenhang mit dem schulgesetzlichen Anspruch auf eine individuelle sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler und den Bestrebungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bereich einer inklusiven Beschulung lässt der Rückgang der den staatlichen Schulen entsprechend pro Schüler im Landesdurchschnitt zugewiesenen Ressourcen Rückschlüsse auf eine Absenkung von Standards zu, da im gleichen Zeitraum die Fallzahlen in den staatlichen Schulen um 27 Prozent gestiegen sind. Fraglich ist, wie sich die Inklusionsanstrengungen auf die Kostensätze der Förderschulen einerseits und der Grundschulen bzw. sonderpädagogischen Förderbedarfe andererseits in Zukunft auswirken werden. 6. Weiter ungelöst bleibt die Berücksichtigung schulbezogener Finanzmittel, die außerhalb des für die Ersatzschulen geltenden gesetzlichen Rahmens den staatlichen Schulen zur Verfügung gestellt werden. Solche „Extratöpfe“ bleiben bei der Berechnung der öffentlichen Ausgaben pro Schüler außen vor. Die Argumentation des Ministeriums, „Kosten für Dinge die an staatlichen Schulen zusätzlich finanziert werden“ müssten bei der Berech-nung der staatlichen Personalausgaben unberücksichtigt bleiben, geht fehl, da es im Gegenzug eben solche zusätzliche Kosten gibt, die Schulen in freier Trägerschaft aufgrund der besonderen Genehmigungsvoraussetzungen oder besonderer Profilgebung zu tragen haben. Der Landesgesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Ersatzschulförderung an den Ausgaben im staatlichen System zu orientieren. Es ist systematisch falsch, nur einen Teil der Aufwendungen hierbei zu berücksichtigen. Davon ausgehend, dass freie Schulen mindestens die gleichen Ausgaben je Schüler zu tragen haben, führt die unvollständige Berechnung des staatlichen Schülerkostensatzes zu Finanzierungslücken, die nur durch Schulbeiträge ausgeglichen werden können. Auf diesem Wege entlastet sich der Landeshaushalt auf Kosten von Eltern und Schülern, die sich aus vielfältigen Gründen für eine Schule in freier Trägerschaft entscheiden. Gemessen an den Personal- und Sachausgaben der öffentlichen Hand je Schüler nach Schulform gemäß Statistischem Bundesamt (Destatis), erreicht, bezogen auf das Jahr 2008, die staatliche Finanzhilfe – ohne Berücksichtigung eines monatlichen Schulgeldes – in Mecklenburg-Vorpommern einen Deckungsgrad von 73% bei Grundschulen, 69% bei Real-/Regionalschulen und 68% bei Gymnasien. Berücksichtigt man darüber hinaus die statistische Untererfassung der Bildungsausgaben, die insbesondere auf die kameralistische Haushaltsführung zurückzuführen ist, verringert sich der Deckungsgrad weiter auf 63% bei Grundschulen, 64% bei Real-/Regionalschulen und 50% bei Gymnasien. Dabei sind die weiteren Kürzungen der Finanzhilfe seit dem 1.8.2010 noch nicht berücksichtigt. 7. Das Ministerium hat in einem Gespräch am 6. Juni 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass in kommenden Jahren aufgrund der tariflichen Auswirkungen veränderter Altersstrukturen der Lehrkräfte mit einem Rückgang der Schülerkostensätze zu rechnen sein wird. Wir empfehlen der Landesregierung, diese demografische Rendite im System zu lassen. Da es Ziel der Landeregierung ist, die Zahl der Schülerinnen und Schüler ohne Abschluss zu senken und ein flächendeckendes Angebot inklusiver Schulen zu schaffen, werden entsprechend frei werdende Ressourcen weiterhin für schulische Aufgaben zu nutzen sein. 8. Die Landesregierung wird aufgrund ihrer besonderen Schutz- und Förderpflicht die gemeinnützigen Träger freier Schulen über die weitere Entwicklung von Schülerkostensätzen, auch außerhalb von Verbandsanhörungen zur Privatschul-Kostensatzverordnung, frühzeitig zu informieren haben.
Christian Schneider |