| Gastschulabkommen Hamburg u.Schleswig-Holstein |
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Mit der Unterzeichnung des Gastschulabkommens zwischen den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein wurden im Dezember 2010 die rechtlichen Grundlagen für den länderübergreifenden Schulbesuch gelegt. Vorausgegangen war eine Kündigung des alten Abkommens durch die Freie und Hansestadt Hamburg im Sommer 2009 und ein Interimsabkommen für das Jahr 2010. Für Schulen in freier Trägerschaft haben sich die Regelungen für die öffentlichen Zuschüsse verändert. Für alle ab 1.1.2011 neu aufgenommenen schleswig-holsteinischen Gastschüler an allgemein bildenden privaten Schulen und Förderschulen in Hamburg gelten niedrigere Zuschüsse. Private berufliche Schulen erhalten keine Zuschüsse für die Beschulung neuer Gastschülern des jeweiligen Nachbarlandes. Die Zuschüsse Hamburgs für schleswig-holsteinische Schüler, die bereits an allgemein bildenden Privatschulen in Hamburg unterrichtet werden (Bestandsschüler), werden schrittweise auf das niedrigere schleswig-holsteinische Niveau angepasst. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen oder in Integrationsklassen besteht Bestandsschutz. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 31.7.2010 an einer Hamburger beruflichen Privatschule aufgenommen wurden. Bestandsschutz bis zum Abschluss der Ausbildung gibt es ebenfalls für Hamburger Schülerinnen und Schüler an privaten Berufsschulen in Schleswig-Holstein, die bis zum Schuljahr 2010/ 2011 ihre Ausbildung begonnen haben. Die Einzelheiten der Regelungen können den nachfolgenden Unterlagen entnommen werden.
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